§ 5 FlAG - Kostenerstattung

Bibliographie

Titel
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlAG)
Amtliche Abkürzung
FlAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
240-3

(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von

  1. a)
    Asylbewerbern, soweit ihnen keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist,
  2. b)
    ausländischen Flüchtlingen im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstaben c) bis f),
  3. c)
    vollziehbar zur Ausreise Verpflichteten, die auf Grund einer Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 54 Ausländergesetz eine Duldung besitzen,

nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Kreis der in das Erstattungsverfahren einzubeziehenden Flüchtlingsgruppen verändern, soweit dies erforderlich ist, um erheblichen Veränderungen im Flüchtlingsbereich oder bei der Belastung der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Rechnung zu tragen.

(2) Erstattet werden die notwendigen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über eine bedarfsgerechte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), zuletzt geändert durch Artikel la des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1462), und den danach ergangenen Rechtsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen. Soweit danach Leistungen nach Ermessen gewährt werden, kann der Innenminister allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der erstattungsfähigen Leistungen erlassen. Leistungen, für die den Landkreisen und kreisfreien Städten dem Grunde nach bereits nach anderen Vorschriften ein Ausgleich gezahlt wird oder auf die nach anderen Vorschriften ein Anspruch besteht, werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mehraufwendungen der Träger der Grundsicherung höher sind als der vom Bund nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes hierfür gewährte Ausgleich. Kosten der Unterkunft werden ausschließlich nach Absatz 3 erstattet.

(3) Erstattet werden die notwendigen Unterkunftskosten. Soweit Gemeinschaftsunterkünfte geschaffen oder hergerichtet werden sollen, können die hierfür erforderlichen Investitionen erstattet werden, wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Investition durch die zuständige Landesbehörde schriftlich anerkannt worden ist. Der Innenminister kann allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der erstattungsfähigen Leistungen erlassen.

(4) Bedienen sich die Landkreise und kreisfreien Städte für den Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter, erfolgt eine Kostenerstattung oder eine Zuwendung durch das Land nur, wenn die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit vor Abschluss des Vertrages durch die zuständige Landesbehörde schriftlich anerkannt worden sind.