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§ 35 HeilBerG - Inhalt und Umfang der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
HeilBerG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten oder Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete angehören, soweit es die Weiterbildungsordnung (§ 39) zulässt.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Dies gilt auch für die Weiterbildung in Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung (§ 39) nichts anderes bestimmt ist. Ist eine ganztägige Weiterbildung aus stichhaltigen Gründen nicht möglich, kann die Kammer, soweit es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist, auf Antrag des Kammermitglieds gestatten, dass die Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit erfolgt; diese Zeit kann mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine ganztägige Beschäftigung, auf die vorgeschriebene Dauer der Weiterbildungszeit angerechnet werden. Die Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung muss zeitlich und inhaltlich den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.

(5) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit soll nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung (§ 39) die Weiterbildungsstätte und das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied mindestens einmal gewechselt werden. Weiterbildungszeiten von unter sechs Monaten bei einer Weiterbildungsstätte und einem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Kammer kann von Satz 2 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(6) Die Zeit einer beruflichen Weiterbildung, in der

  1. 1.
    eine eigene Praxis ausgeübt wird,
  2. 2.
    eine Apotheke geleitet wird oder
  3. 3.
    die Funktion einer Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiterin oder eines Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) wahrgenommen wird,

ist auf Weiterbildungszeiten für ein Gebiet oder Teilgebiet nicht anrechnungsfähig.

(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen (§ 39).