§ 35 HBKG - Inhalt und Umfang der Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2122-6
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten oder Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete angehören, soweit es die Weiterbildungsordnung (§ 39) zulässt.
(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Dies gilt auch für die Weiterbildung in Bereichen, soweit in der Weiterbildungsordnung (§ 39) nichts anderes bestimmt ist. Eine Weiterbildung kann auch in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die zuständige Kammer entscheidet über die Zulässigkeit einer Weiterbildung in Teilzeit.
(5) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit soll nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung (§ 39) die Weiterbildungsstätte und das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied mindestens einmal gewechselt werden. Weiterbildungszeiten von unter sechs Monaten bei einer Weiterbildungsstätte und einem zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglied werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Kammer kann von Satz 2 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(6) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in den Weiterbildungsordnungen (§ 39).