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  • ab 02.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZustAVO - Aufnahmeeinrichtungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
Amtliche Abkürzung
ZustAVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
26

(1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sind:

  1. 1.

    die Landeserstaufnahmeeinrichtung,

  2. 2.

    die Erstaufnahmeeinrichtungen,

  3. 3.

    die Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes und

  4. 4.

    besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 5 des Asylgesetzes.

(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen des Landes.

(3) Die oberste Ausländerbehörde bestimmt durch Erlass, wie viele Plätze zur Unterbringung Asylbegehrender im Sinne des § 44 des Asylgesetzes in den jeweiligen Regierungsbezirken einzurichten und vorzuhalten sind (Kontingente). Die Bezirksregierungen entscheiden in Abstimmung mit der obersten Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Kontingente, welche Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in ihren jeweiligen Bezirken betrieben werden.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 21 Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593)