ZustAVO,NW - Ausländerwesen-Zuständigkeitsverordnung

Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
Amtliche Abkürzung
ZustAVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
26

Vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289)

Auf Grund

verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Behörden und Einrichtungen
Ausländerbehörden1
Aufnahmeeinrichtungen2
Vollzugseinrichtungen für Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam3
Abschnitt 2
Zuständigkeiten der Bezirksregierungen und Mitwirkung der Kommunen
Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen4
Zentrale Zuständigkeiten der Bezirksregierung Arnsberg5
Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg bei der Verteilung unerlaubt eingereister ausländischer Personen6
Mitwirkung der Kommunen7
Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln7a
Abschnitt 3
Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen
Landeserstaufnahmeeinrichtung8
Erstaufnahmeeinrichtungen9
Zentrale Unterbringungseinrichtungen10
Besondere Aufnahmeeinrichtungen11
Erkenntnisse über die Vulnerabilität12
Abschnitt 4
Zuständigkeiten der unteren und Zentralen Ausländerbehörden
Sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden13
Örtliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden14
Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden15
Finanzierung der Zentralen Ausländerbehörden16
Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten17
Abschnitt 5
Aufsicht und sonstige Zuständigkeiten
Aufsichtsbehörden18
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium19
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
Verwaltungsvorschriften20
Inkrafttreten und Außerkrafttreten21

§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Behörden und Einrichtungen

§ 1 ZustAVO - Ausländerbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
Amtliche Abkürzung
ZustAVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
26

Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, und des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, betrauten Ausländerbehörden sind

  1. 1.

    das für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Ministerium als oberste Ausländerbehörde,

  2. 2.

    die Bezirksregierungen als obere Ausländerbehörden,

  3. 3.

    die Ordnungsbehörden der Städte Bielefeld, Essen, Köln sowie der Kreise Coesfeld und Unna als Zentrale Ausländerbehörden (ZAB) im Rahmen der ihnen gesondert übertragenen Aufgaben und

  4. 4.

    die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und der kreisfreien Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden als untere Ausländerbehörden.

Die Ausländerbehörden nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie sind Sonderordnungsbehörden im Sinne des § 12 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 21 Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593)

§ 2 ZustAVO - Aufnahmeeinrichtungen

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Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
Amtliche Abkürzung
ZustAVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
26

(1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sind:

  1. 1.

    die Landeserstaufnahmeeinrichtung,

  2. 2.

    die Erstaufnahmeeinrichtungen,

  3. 3.

    die Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes und

  4. 4.

    besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 5 des Asylgesetzes.

(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen des Landes.

(3) Die oberste Ausländerbehörde bestimmt durch Erlass, wie viele Plätze zur Unterbringung Asylbegehrender im Sinne des § 44 des Asylgesetzes in den jeweiligen Regierungsbezirken einzurichten und vorzuhalten sind (Kontingente). Die Bezirksregierungen entscheiden in Abstimmung mit der obersten Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Kontingente, welche Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in ihren jeweiligen Bezirken betrieben werden.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 21 Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593)

§ 3 ZustAVO - Vollzugseinrichtungen für Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam

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Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
Amtliche Abkürzung
ZustAVO,NW
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Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
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26

Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Errichtung und Auflösung von Einrichtungen für den Vollzug von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam. Die Aufgaben des Vollzugs von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam werden von den Bezirksregierungen für die in ihrem Bezirk liegenden Einrichtungen wahrgenommen. Unter staatlicher Aufsicht können Aufgaben des Vollzugs von privatem Sicherheitspersonal wahrgenommen werden.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 21 Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593)