§ 2 ZustAVO - Aufnahmeeinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
- Amtliche Abkürzung
- ZustAVO,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 26
(1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sind:
- 1.
die Landeserstaufnahmeeinrichtung,
- 2.
die Erstaufnahmeeinrichtungen,
- 3.
die Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes und
- 4.
besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 5 des Asylgesetzes.
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen des Landes.
(3) Die oberste Ausländerbehörde bestimmt durch Erlass, wie viele Plätze zur Unterbringung Asylbegehrender im Sinne des § 44 des Asylgesetzes in den jeweiligen Regierungsbezirken einzurichten und vorzuhalten sind (Kontingente). Die Bezirksregierungen entscheiden in Abstimmung mit der obersten Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Kontingente, welche Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in ihren jeweiligen Bezirken betrieben werden.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 21 Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593)