§ 1 ZustAVO - Ausländerbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
- Amtliche Abkürzung
- ZustAVO,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 26
Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, und des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, betrauten Ausländerbehörden sind
- 1.
das für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Ministerium als oberste Ausländerbehörde,
- 2.
die Bezirksregierungen als obere Ausländerbehörden,
- 3.
die Ordnungsbehörden der Städte Bielefeld, Essen, Köln sowie der Kreise Coesfeld und Unna als Zentrale Ausländerbehörden (ZAB) im Rahmen der ihnen gesondert übertragenen Aufgaben und
- 4.
die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und der kreisfreien Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden als untere Ausländerbehörden.
Die Ausländerbehörden nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie sind Sonderordnungsbehörden im Sinne des § 12 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 21 Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593)