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§ 40 JAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-67

(1) Die durch die Tätigkeit der Sprecherversammlungen, des Ausbildungsausschusses und des Einigungsausschusses entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Das ist im Fälle des § 36 Abs. 1 und 2 das Landgericht, in den Fällen des § 36 Abs. 3, der §§ 37, 38, 39 das Ministerium der Justiz.

(2) Für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(3) Für Reisen von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Sprecherversammlung, dem Ausbildungsausschuss oder dem Einigungsausschuss unternehmen, werden Reisekosten nach Stufe I des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1992 (GVBl. I S. 129), gezahlt. Die Dienstreise gilt durch die ordnungsgemäße Einberufung der Sprecherversammlung, des Ausbildungsausschusses oder des Einigungsausschusses als angeordnet.