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§ 43 JAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-67

(1) Der Ausbildungsausschuss bei dem Ministerium der Justiz kann aus seiner Mitte einen Einigungsausschuss bilden, der Empfehlungen abgibt zur Regelung von

  1. 1.
    Streitfällen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ihn anruft oder einen Widerspruch im Sinne des § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Maßnahmen im Ausbildungsverhältnis eingelegt hat,
  2. 2.
    Streitfällen über Maßnahmen für Inhalt und Organisation der Ausbildung, wenn die Sprecherversammlung eines Landgerichtsbezirks sich damit an ihn wendet.

(2) Bei Streitfällen im Falle des Abs. 1 Nr. 1 soll ein Widerspruchsbescheid erst nach der Empfehlung des Einigungsausschusses ergehen.

(3) Der Einigungsausschuss wird gebildet aus

  1. 1.
    der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts,
  2. 2.
    einer Ausbilderin oder einem Ausbilder oder einer Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder einem Arbeitsgemeinschaftsleiter,
  3. 3.
    einer Rechtsreferendarin oder einem Rechtsreferendar.

(4) 1Der Einigungsausschuss kann die an dem Streitfall Beteiligten zu seiner Sitzung hinzuziehen. 2Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 3 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), entsprechend.