§ 43 JAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
(1) Der Ausbildungsausschuss bei dem Ministerium der Justiz kann aus seiner Mitte einen Einigungsausschuss bilden, der Empfehlungen abgibt zur Regelung von
- 1.Streitfällen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses einer Rechtsreferendarin oder eines Rechtsreferendars, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ihn anruft oder einen Widerspruch im Sinne des § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Maßnahmen im Ausbildungsverhältnis eingelegt hat,
- 2.Streitfällen über Maßnahmen für Inhalt und Organisation der Ausbildung, wenn die Sprecherversammlung eines Landgerichtsbezirks sich damit an ihn wendet.
(2) Bei Streitfällen im Falle des Abs. 1 Nr. 1 soll ein Widerspruchsbescheid erst nach der Empfehlung des Einigungsausschusses ergehen.
(3) Der Einigungsausschuss wird gebildet aus
- 1.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts,
- 2.einer Ausbilderin oder einem Ausbilder oder einer Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder einem Arbeitsgemeinschaftsleiter,
- 3.einer Rechtsreferendarin oder einem Rechtsreferendar.
(4) 1Der Einigungsausschuss kann die an dem Streitfall Beteiligten zu seiner Sitzung hinzuziehen. 2Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 3 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), entsprechend.