§ 36 JAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
(1) Während der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5) sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Ausbildung im Rahmen der angebotenen Wahlstationen in einer nach Neigung und Interesse bestimmten Richtung ergänzen und vertiefen.
(2) Erfordert die Tätigkeit in der Wahlstation zusätzliche Rechtskenntnisse, so haben sich die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare diese selbst anzueignen.