§ 36 BremHG - Immatrikulationsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen sind:
- 1.der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 oder der Studienberechtigung nach § 35 Abs. 2,
- 2.die Erfüllung von Verpflichtungen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zur Immatrikulationsvoraussetzung gemacht worden sind,
- 3.soweit erforderlich, der Nachweis nach Absatz 2 und § 33 Abs. 7,
- 4.bei Bewerbern, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse, der die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ermöglicht; bei Fremdsprachenstudiengängen oder Studiengängen mit fremdsprachigen Lehrveranstaltungen oder Praktika ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse der jeweiligen Sprache erforderlich,
- 5.soweit für den entsprechenden Studiengang Höchstzulassungszahlen festgesetzt sind, die Zuweisung eines Studienplatzes,
- 6.der Nachweis über die Zahlung des Studentenschaftsbeitrags und des Studentenwerksbeitrags; dies gilt nicht, wenn im Falle der Doppelimmatrikulation nach § 34 Abs. 1 Satz 3 die entsprechenden Beiträge an der anderen Hochschule gezahlt worden sind,
- 7.die Mitteilung über den ersten Wohnsitz,
- 8.der Nachweis über die Zahlung von Gebühren und Entgelten gemäß § 109 Abs. 3 und § 109a.
(2) Die Hochschulen können in den Immatrikulationsordnungen besondere Immatrikulationsvoraussetzungen für den einzelnen Studiengang bestimmen, soweit dies die Eigenart des Studiengangs erfordert. Sie können insbesondere bestimmen, dass der Zugang zu bestimmten Studiengängen nach Maßgabe der Studien- oder Prüfungsordnung vom Nachweis einer praktischen Ausbildung oder Tätigkeit, besonderer Sprachkenntnisse, sportlicher oder künstlerischer Eignung oder weiterer studiengangspezifischer Voraussetzungen abhängig ist.