§ 11 HHG2004/05 - Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung(1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
- Redaktionelle Abkürzung
- HHG2004/05,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630-14
(1) Eine Abweichung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zu einer Kostenüberschreitung von mehr als fünf vom Hundert oder mehr als 500.000 Euro führt. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zulässigen Kostenüberschreitungen auf fünf vom Hundert im Einzelfall begrenzt werden.
(2) Das Finanzministerium darf in erhebliche Abweichungen nach Absatz 1 einwilligen, wenn die durch die Abweichungen verursachten Mehrkosten nicht mehr als 20 vom Hundert der Gesamtbaukosten und nicht mehr als 1.000.000 Euro betragen. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zulässigen Kostenüberschreitungen auf 20 vom Hundert im Einzelfall begrenzt werden. Weitergehende Änderungen bedürfen der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtags.
(3) Unabhängig von Absatz 2 darf das Finanzministerium in etwaige Mehrkosten auf Grund von Steigerungen der Baupreisindizes einwilligen.
(4) Mehrausgaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind über die Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten durch Minderausgaben bei anderen Titeln desEinzelplans 12 "Hochbaumaßnahmen des Landes" auszugleichen, soweit diese nicht gesperrt sind. Mehrausgaben nach den Absätzen 1 und 2 bei Beschaffungen sind innerhalb desselben Titels oder gegebenenfalls durch Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten auszugleichen.
"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."