§ 14 HHG2004/05 - Bürgschafts- und andere Verträge(1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
- Redaktionelle Abkürzung
- HHG2004/05,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630-14
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 750.000.000 Euro nicht übersteigen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium zur Förderung mittelständischer Unternehmen
- 1.Rückbürgschaften gegenüber Kreditgarantieeinrichtungen sowie
- 2.Rückgarantien gegenüber Beteiligungsgarantiegesellschaften
bis zur Höhe von 434.400.000 Euro in solchen Fällen zu übernehmen, in denen anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.
(2a) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen der "Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Gewährung finanzieller Mittel aus dem Parteivermögen der DDR zur Aufstockung des Konsolidierungsfonds für die Finanzierung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft" eine Rückzahlungsgarantie bis zur Höhe von 15.738.000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 62.000.000 Euro zu übernehmen
- 1.zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Fertigstellung (Ersterwerb),
- 2.zur Instandsetzung von Wohnraum bis zu dem in § 44 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2690) geändert worden ist, bestimmten Zeitpunkt,
- 3.zur Modernisierung von Wohnraum,
- 4.zur Schaffung altengerechter Wohnungen mit Betreuungsangebot durch zweckentsprechende Modernisierung und Instandsetzung von Bestandswohnungen,
- 5.für den Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung sowie
- 6.zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.
(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Höhe von 340.000.000 Euro zuzüglich Zinsen in marktüblicher Höhe für die auf dem Kapitalmarkt aufzunehmenden Mittel des Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen.
(5) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 230.000.000 Euro zur Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen zu übernehmen, wenn die Unternehmen ausreichende Sicherheiten für Kredite aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" nicht bieten können oder anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.
(6) Das Umweltministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der ökologischen Altlastenhaftung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928), im Rahmen veranschlagter Mittel zu erteilen.
(7) Das Umweltministerium wird über Absatz 6 hinaus ermächtigt, in den Fällen, die von dem Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 20. Dezember 2002 erfasst werden, Freistellungen bis zur Gesamthöhe von 166.000.000 Euro zu erteilen.
(7a) Das Umweltministerium wird ermächtigt, sich gegenüber der "Nieklitzer Ökologie- und Ökotechnologiestiftung" durch eine Garantieerklärung zu verpflichten, im Zeitraum 2001 bis 2005 bis zur Höhe von 128.000 Euro bereitzustellen, wenn dies auf Grund etwaiger Betriebskostendefizite der Betreibergesellschaft zur Erhaltung des Stiftungsvermögens erforderlich ist.
(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Umweltministerium zugunsten der Energiewerke Nord GmbH und der Zwischenlager Nord GmbH im Rahmen der von diesen für den Betrieb der Landessammelstelle zu erbringenden Deckungsvorsorge (§§ 1, 3 und 8 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 - [BGBl. I S. 220], zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2002 [BGBl. I S. 1869]), Freistellungen bis zur Höhe von 7.000.000 Euro zu erteilen.
(9) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Höhe von 282.000.000 Euro zum Zwecke der Erlangung von Kommunalkreditkonditionen zugunsten nichtöffentlicher Träger von Krankenhäusern, die Schuldendiensthilfen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht erhalten, abzugeben.
(9a) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften bis zur Höhe von 10.000.000 Euro zur Absicherung von Krediten der Studentenwerke im Zusammenhang mit Bau- bzw. Sanierungsvorhaben für Studentenwohnheime zu übernehmen, wenn und soweit die Studentenwerke selbst eigene Mittel oder Sicherheiten hierfür nicht aufbringen können.
(9b) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Garantieerklärungen bis zur Höhe von 12.500.000 Euro zur Absicherung der den Kultureinrichtungen des Landes, seinen Stiftungen sowie von ihm institutionell geförderten Stiftungen (Zuwendungsempfängern) überlassenen Leihgaben abzugeben.
(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags, zur Absicherung der veranschlagten Veräußerungen von Darlehensforderungen des Landes Garantien bis maximal in Höhe ihrer Nominalwerte zu übernehmen.
(10a) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten der Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Altlasten Mecklenburg-Vorpommern mbH die Absicherung von auf dem Kapitalmarkt aufgenommenen Krediten bis zur Höhe von 153.400.000 Euro zum Erwerb einer stillen Beteiligung an der NORD/LB im Wege einer Bürgschaft aufzunehmen.
(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium zur Förderung von Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften bzw. Rückbürgschaften bis zur Höhe von 10.000.000 Euro zu übernehmen.
(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium zur Förderung des Schiffbaus auf Werften des Landes Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 305.000.000 Euro zu übernehmen.
(13) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 12 können auch für Zwecke des jeweils anderen Bürgschaftsrahmens verwendet werden.
(14) Auf die Höchstbeträge der Absätze 1 bis 12 werden jeweils die Inanspruchnahmen aus Vorjahren auf Grund der entsprechenden Vorjahresermächtigungen angerechnet, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 12 das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(15) Über die Übernahme von Bürgschaften, Gewährleistungen und sonstiger Sicherheitsleistungen sowie die Erteilung von Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 12 ist der Finanzausschuss des Landtags halbjährlich zu unterrichten.
"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."