§ 5 HHG2004/05 - Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung(1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
- Redaktionelle Abkürzung
- HHG2004/05,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630-14
(1) Für die Beschäftigung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern im Rahmen von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung dürfen, auch ohne dass die Voraussetzungen von § 38 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung vorliegen, bei Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.
(2) Einnahmen aus Zuschüssen zu den Arbeitsentgelten für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel bei den jeweiligen Titeln 427.01 "Beschäftigungsentgelte an Vertretungs- und Aushilfskräfte" - einschließlich der entsprechenden Titel in Maßnahmegruppen - von der Ausgabe abgesetzt werden.
(3) Soweit nach den Zweckbestimmungen unterschiedlicher Titel der Einzelpläne 06 und/oder 15 die Gewährung von Zuschüssen für denselben Zweck im Rahmen des Bündnisses für Arbeit zulässig ist, darf das Finanzministerium mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags die Leistung von Ausgaben aus verschiedenen Titeln für denselben Zweck zulassen.
"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."