§ 183a NSchG - Sonderregelungen für Oberschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) An neu errichteten Oberschulen sind die Vorschriften für die Oberschule im ersten Schuljahr nach ihrer Errichtung nur auf den ersten Schuljahrgang anzuwenden. Auf Oberschulen nach § 154 Abs. 1 Satz 2 sind abweichend von Satz 1 die Vorschriften für Oberschulen im Schuljahr 2012/2013 auf den ersten und zweiten Schuljahrgang anzuwenden. Für die übrigen Schuljahrgänge sind die Vorschriften weiter anzuwenden, die für die entsprechenden bisherigen Schulformen gelten.

(2) An neu errichteten Oberschulen kann die gymnasiale Oberstufe geführt werden, wenn bei Errichtung der Oberschule gleichzeitig eine Gesamtschule aufgehoben wird, die die gymnasiale Oberstufe geführt hat. Abweichend von § 10a Abs. 1 werden dann auch Schülerinnen und Schüler des 11. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet und es können auch alle Abschlüsse wie am Gymnasium erworben werden. § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 9 gilt entsprechend.

(3) Für Oberschulen mit einem gymnasialen Angebot (§ 10a Abs. 3) gilt § 185 entsprechend.

(4) Ersetzt der Träger einer Ersatzschule ein Unterrichtsangebot ab dem 5. Schuljahrgang, für das er finanzhilfeberechtigt ist, durch die Schulform Oberschule, so gewährt das Land die Finanzhilfe für die Oberschule auf Antrag abweichend von § 149 Abs. 1 vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung und Anerkennung an.