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§ 51 SächsRiG - Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) In Disziplinarsachen gegen Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren gegen eine Richterin oder einen Richter jederzeit an sich ziehen, wenn

  1. 1.

    die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte nicht tätig wird oder verhindert ist,

  2. 2.

    Gefahr im Verzug ist oder

  3. 3.

    der besondere Umfang oder die besondere Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.

(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(4) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen eine Richterin oder einen Richter außer den im Sächsischen Disziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch auf die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt erkannt werden. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.