§ 51 SächsRiG - Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) In Disziplinarsachen gegen Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(3) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen eine Richterin oder einen Richter außer den im Sächsischen Disziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch auf die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt erkannt werden. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.