§ 58 LRiG - Gemeinsame Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) 1Fällt eine Angelegenheit in die Zuständigkeit sowohl des Richterrats als auch des Personalrats, nehmen Mitglieder der zuständigen Richtervertretung an der Beratung und Beschlussfassung im Personalrat teil. 2Entsprechendes gilt, wenn eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gesamtrichterrats und des Bezirkspersonalrats oder des Landesrichterrats und des Hauptpersonalrats fällt. 3Satz 2 gilt auch, wenn eine Angelegenheit zusätzlich in die Zuständigkeit des Gesamtstaatsanwaltsrats fällt.
(2) 1Die Richtervertretung entsendet
- 1.
ein Mitglied, wenn sie selbst oder die Personalvertretung aus einer Person besteht,
- 2.
drei Mitglieder, wenn sie selbst oder die Personalvertretung aus drei Personen besteht, und
- 3.
im Übrigen fünf Mitglieder.
2Die Richtervertretungen bestimmen für die Fälle, in denen nicht alle Mitglieder zu entsenden sind, jeweils zu Beginn ihrer Wahlperiode für deren Dauer die Mitglieder und mindestens jeweils einen Vertreter, die in gemeinsamen Angelegenheiten an der Beratung und Beschlussfassung der jeweils zuständigen Personalvertretung teilnehmen. 3Die Vertreter können auch aus den für die Richtervertretung vorgeschlagenen, aber nicht gewählten Richtern bestimmt werden. 4Die jeweiligen Personalvertretungen sind über die bestimmten Mitglieder und Vertreter zu unterrichten. 5Bei den nicht mit einem Präsidenten besetzten Gerichten, bei denen ein Richterrat nicht besteht, werden die in den Personalrat zu entsendenden Mitglieder von den Richtern im Verfahren nach § 50 gewählt. 6Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Soweit gemeinsame Angelegenheiten in Personalversammlungen der Gerichte behandelt werden, können die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten an der Versammlung teilnehmen.