§ 1 HmbSeilbahnG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Seilbahngesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HmbSeilbahnG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 930-5
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen von Seilbahnen für den Personenverkehr, die
- 1.ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburg) haben oder
- 2.in Hamburg Seilbahnen betreiben hinsichtlich dieser Anlagen
sowie auf das Inverkehrbringen oder den Einbau von Seilbahnsicherheitsbauteilen und -teilsystemen in Hamburg.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 S. 1),
- 2.seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
- 3.zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
- 4.feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
- 5.bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
- 6.seilbetriebene Fähren, Zahnradbahnen und durch Ketten gezogene Anlagen,
- 7.Schleppanlagen für Wasserskifahrer und Gleitschirmflieger.