§ 7 HmbSeilbahnG - Mitteilungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Seilbahngesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HmbSeilbahnG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 930-5
Treten besondere Vorkommnisse sowie gefährliche Ereignisse ein oder ändern sich Umstände beim Betreiber der Seilbahn, die die Pflichten aus § 3 wesentlich berühren, ist dies der Aufsichtsbehörde ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen. Dies betrifft insbesondere die Änderung der Zusammensetzung der Unternehmensleitung, der Anschrift oder der Firma des Unternehmens, die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreibers oder solche Änderungen, die den Bestand der Haftpflichtversicherung betreffen.