Versionsverlauf


  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 87 BbgKVerf - Veräußerung von Vermögensgegenständen (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 87 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt werden, dürfen mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können und die Erfüllung pflichtiger Aufgaben nicht gefährdet wird.

(2) Vermögensgegenstände sollen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies sinngemäß.

(3) Veräußerungen von Vermögensgegenständen unter dem vollen Wert bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Die Gemeindevertretung kann festlegen, in welchen Fällen und auf welche Weise die Öffentlichkeit über die Absicht der Veräußerung von Vermögensgegenständen informiert wird.