§ 89 BbgKVerf - Treuhandvermögen (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 89 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
Vermögen, das die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, kann im Haushalt und im Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden, soweit nicht durch oder aufgrund eines Gesetzes anderes bestimmt ist.