§ 90 BbgKVerf - Treuhandstiftungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 90 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1) Treuhandstiftungen sind nicht rechtsfähige Stiftungen, die nach dem Willen der stiftenden Person von der Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Gemeinde in ihrem Bereich als öffentliche Aufgabe erfüllt werden können. Die Gemeinde hat die Treuhandstiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten, soweit nicht durch die stiftende Person etwas anderes bestimmt wird. Das Stiftungsvermögen ist vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und, sofern der Treuhandvertrag keine abweichende Regelung trifft, so anzulegen, dass es für den Stiftungszweck erhalten bleibt. Das Stiftungsvermögen ist im Haushaltsplan und Jahresabschluss der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(2) Sofern der Treuhandvertrag keine abweichende Regelung trifft, kann die Gemeindevertretung bei Treuhandstiftungen in entsprechender Anwendung der Regelungen für rechtsfähige Stiftungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder sie aufheben. Die Entscheidung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Hat die stiftende Person keine Bestimmung über den Vermögensanfall getroffen, fällt das Vermögen der Treuhandstiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck zu berücksichtigen.