§ 53 GO LT - Ausschussvorsitz
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Ältestenrat auf Vorschlag der Fraktionen benannt. Die Mehrheitsverhältnisse sollen gewahrt werden.
(2) Falls im Ältestenrat keine Einigung über deren Bestellung erreicht werden kann, erfolgt die Verteilung nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers.
(3) Die zur Benennung berechtigte Fraktion kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jederzeit abberufen.
(4) Der Ältestenrat kann die oder den Vorsitzenden eines Ausschusses oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter auf Antrag einer Fraktion mit zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die oder der Abberufene darf von der berechtigten Fraktion nicht erneut als Vorsitzende oder Vorsitzender oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter benannt werden. Für die Neubenennung gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.