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§ 50 GO LT - Fachausschüsse, ständige Unterausschüsse

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Zur Vorberatung der Vorlagen, über die der Landtag zu beschließen hat, werden neben dem Hauptausschuss folgende Fachausschüsse eingesetzt:

Europaausschuss (EUA)

Haushaltsausschuss (HHA)

Innenausschuss (INA)

Kultuspolitischer Ausschuss (KPA)

Petitionsausschuss (PTA)

Rechtspolitischer Ausschuss (RTA)

Arbeits- und Sozialpolitischer Ausschuss (ASA)

Gesundheits- und Familienpolitischer Ausschuss (GFA)

Ausschuss für Digitales, Innovation und Datenschutz (DDA)

Ausschuss für Landwirtschaft und Umwelt (LUA)

Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (WVA)

Ausschuss für Wissenschaft und Kultur (WKA).

(2) Der Landtag kann außer dem Unterausschuss Justizvollzug weitere ständige Unterausschüsse einsetzen. Dem Unterausschuss Justizvollzug können Anträge unmittelbar überwiesen werden.

(3) Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse und ständigen Unterausschüsse wird durch Beschluss des Landtags festgelegt. Die Verteilung der Sitze ist so festzulegen, dass sowohl jede Fraktion vertreten ist als auch die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden.