§ 53 LWG - Fristen und Termine, Schriftform, öffentliche Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-4
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Für Wahlen aufgrund einer Auflösung des Landtags werden die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 21) auf den vierunddreißigsten Tag vor der Wahl, für die Prüfung und Zulassung der Landeslisten und der Kreiswahlvorschläge (§ 26 Abs. 1 und 2) jeweils auf den dreißigsten Tag vor der Wahl, für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung oder die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags (§ 26 Abs. 4 Satz 5) auf den vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl und für die öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 1) auf den zwanzigsten Tag vor der Wahl verkürzt.
(3) Wird im Falle der Wiederholungswahl (§ 43) nicht nach denselben Wahlvorschlägen gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Soweit in diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen schriftliche Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Empfänger im Original vorliegen.
(5) Öffentliche Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter und der Gemeindebehörden nach diesem Gesetz und den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen müssen in einer oder mehreren örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder in einem Amtsblatt erfolgen; Veröffentlichungen des Landeswahlleiters und des für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministeriums erfolgen im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Die öffentlichen Bekanntmachungen können zusätzlich im Internet erfolgen; Bekanntmachungen nach § 27 Abs. 1 sind spätestens einen Monat nach dem Tag der Wahl zu löschen. Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeindebehörden in einem einheitlichen Bekanntmachungsorgan, so können sie verbunden werden. Im Übrigen gilt für die Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter und der Gemeindebehörden die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung.