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§ 51 LWG - Ermächtigung zur Berichtigung der Anlage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-4

Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Anlage zu § 7 Abs. 2 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung von Kreis- oder Gemeindegrenzen unrichtig geworden ist.