§ 112 HSG LSA - Gebühren bei Regelstudienzeitenüberschreitung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Von Studierenden, die die Regelstudienzeit bei einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, oder einem postgradualen Studiengang um mehr als vier Semester überschritten haben, erheben die Hochschulen Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes weitere Semester.
(2) 1Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung. 2Bei konsekutiven Studiengängen wird die Gesamtregelstudienzeit zugrunde gelegt. 3Ist für den angestrebten Berufsabschluss das Studium zweier Studiengänge erforderlich oder sinnvoll, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge addiert.
(3) 1Bei einem einmaligen Wechsel des Studienganges bis zum Abschluss des zweiten Semesters wird diese Zeit nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. 2Im Übrigen werden alle Studienzeiten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet. 3Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. 4Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt. 5Beurlaubungssemester werden nicht angerechnet.
(4) 1Auf rechtzeitigen Antrag des oder der Studierenden bei der jeweiligen Hochschule wird die Gebührenpflicht nach Absatz 1 hinausgeschoben um Zeiten
- 1.
der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit, und
- 2.
der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien sowie Fachschaften, soweit dieses in der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird, höchstens jedoch um zwei Semester.
2Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall erlassen werden, wenn der oder die Studierende die Überschreitung der Regelstudienzeit nicht zu vertreten hat. 3Der oder die Studierende hat ein Überschreiten in der Regel nicht zu vertreten bei
- 1.
studienzeitverlängernden Auswirkungen aufgrund der Belastung als Leistungsathlet oder Leistungsathletin im A- oder B-Kader, als national oder international herausragender Nachwuchsmusiker oder Nachwuchsmusikerin oder als Träger oder Trägerin eines nationalen oder internationalen Kunstpreises,
- 2.
studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung,
- 3.
studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.
4Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde. 5Eine unzumutbare Härte liegt in der Regel vor bei einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung.
(5) 1Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für die Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der oder die Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. 2Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten. 3Maßgeblich für den Eintritt der Gebührenpflicht ist in diesem Fall der Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit.
(6) 1Bewerber und Bewerberinnen um einen Studienplatz sowie Studierende sind verpflichtet, Erklärungen abzugeben, die die Prüfung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 ermöglichen. 2Auf Verlangen sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. 3Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. 4Gleiches gilt für das Geltendmachen einer unbilligen Härte bei der Gebührenerhebung durch die Studierenden. 5Studierende, die diesen Pflichten in einer von der Hochschule gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach Absatz 1 zu entrichten.
(7) 1Näheres zum Verfahren können die Hochschulen in als Satzungen erlassenen Gebührenordnungen regeln. 2§ 111 Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.