§ 112 HSG LSA - Gebühren bei Regelstudienzeitenüberschreitung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Von Studierenden, die die Regelstudienzeit bei einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder einem postgradualen Studiengang um mehr als vier Semester überschritten haben, erheben die Hochschulen Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes weitere Semester.
(2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung. Bei konsekutiven Studiengängen wird die Gesamtregelstudienzeit zu Grunde gelegt. Ist für den angestrebten Berufsabschluss das Studium zweier Studiengänge rechtlich erforderlich, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge addiert.
(3) Bei einem einmaligen Wechsel des Studienganges bis zum Abschluss des zweiten Semesters wird diese Zeit nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Im Übrigen werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes angerechnet. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt. Beurlaubungssemester werden nicht angerechnet.
(4) Auf rechtzeitigen Antrag des oder der Studierenden bei der jeweiligen Hochschule wird die Gebührenpflicht nach Absatz 1 hinausgeschoben um Zeiten
- 1.der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit, und
- 2.der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien sowie Fachschaften, soweit dieses in der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet wird, höchstens jedoch um zwei Semester.
Weiterhin kann auf Antrag der Studierenden bei Vorliegen von Behinderungen und Erkrankungen, die nachweisbar Studienzeit verlängernde Auswirkungen haben, die Gebührenpflicht um eine angemessene Zeit hinausgeschoben werden, die zwei Semester überschreiten kann.
(5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für die Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der oder die Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten. Maßgeblich für den Eintritt der Gebührenpflicht ist in diesem Fall der Studiengang mit der längsten Regelstudienzeit.
(6) Bewerber und Bewerberinnen um einen Studienplatz sowie Studierende sind verpflichtet, Erklärungen abzugeben, die die Prüfung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 ermöglichen. Auf Verlangen sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. Gleiches gilt für das Geltendmachen einer unbilligen Härte bei der Gebührenerhebung durch die Studierenden. Studierende, die diesen Pflichten in einer von der Hochschule gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach Absatz 1 zu entrichten.
(7) Näheres zum Verfahren können die Hochschulen in als Satzungen erlassenen Gebührenordnungen regeln. § 111 Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.