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§ 26 VolksbegGAnrufung durch Senat oder Bürgerschaft

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VolksbegG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht

  1. 1.
    über die Durchführung des Volksbegehrens,
  2. 2.
    ob Gesetzentwürfe nach § 6 Absatz 2 und § 18 Absätze 1 und 2 die Grenzen der Überarbeitung des ursprünglichen Gesetzentwurfs wahren.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 ist binnen fünf Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten (§ 5 Absatz 1 Satz 1), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind binnen eines Monats nach Einreichung der überarbeiteten Entwürfe (§ 6 Absatz 2, § 18 Absatz 2) zu stellen.