§ 26 VAbstG - Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht
- 1.
über die Durchführung des Volksbegehrens, insbesondere ob eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,
- 2.
ob die Überarbeitung eines Gesetzentwurfs oder einer anderen Vorlage nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 3 die Grenzen einer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 zulässigen Überarbeitung und des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,
- 3.
ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss im Sinne von Artikel 50 Absatz 4 oder 4a der Verfassung vorliegt,
- 4.
über die Durchführung eines Referendums, insbesondere ob es mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 sind binnen eines Monats nach Ablauf der Antragsfrist auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 6 Absatz 1 Satz 2, die Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind binnen eines Monats nach Einreichung der überarbeiteten Gesetzentwürfe oder überarbeiteten anderen Vorlagen (§ 6 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 1 Satz 3), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 3 sind binnen eines Monats nach der Beschlussfassung, die Anträge nach Absatz 1 Nummer 4 sind jeweils binnen eines Monats nach der Feststellung des Senats über das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens (§ 25c Absatz 2, § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2) zu stellen. Bei erheblichen Zweifeln daran, ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss vorliegt, führt der Senat die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nach Absatz 1 Nummer 3 herbei.