§ 26 VAbstG - Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht
- 1.über die Durchführung des Volksbegehrens,
- 2.ob Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 18 Absatz 3 Satz 1 die Grenzen der Überarbeitung des ursprünglichen Gesetzentwurfs oder der ursprünglichen anderen Vorlage wahren.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 ist binnen fünf Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten (§ 5 Absatz 1 Satz 1), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind binnen eines Monats nach Einreichung der überarbeiteten Gesetzentwürfe oder überarbeiteten anderen Vorlagen (§ 6 Absatz 3 Satz 1, § 18 Absatz 3 Satz 1) zu stellen.