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§ 26 VAbstG - Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht

  1. 1.
    über die Durchführung des Volksbegehrens,
  2. 2.
    ob Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 18 Absatz 3 Satz 1 die Grenzen der Überarbeitung des ursprünglichen Gesetzentwurfs oder der ursprünglichen anderen Vorlage wahren.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 ist binnen fünf Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten (§ 5 Absatz 1 Satz 1), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind binnen eines Monats nach Einreichung der überarbeiteten Gesetzentwürfe oder überarbeiteten anderen Vorlagen (§ 6 Absatz 3 Satz 1, § 18 Absatz 3 Satz 1) zu stellen.