§ 29a FAG - Digitalfunk
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die Kommunen beteiligen sich an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit 60 Prozent der jährlich entstehenden Kosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebskosten beträgt
im Jahr 2007 | 1.299.100 EUR und |
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im Jahr 2008 | 2.060.000 EUR. |
(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 34 die sich ab dem Jahr 2009 ergebenden Beträge durch Rechtsverordnung festzulegen. Dabei sind Überzahlungen und Nachzahlungen aus Vorjahren zu berücksichtigen.