§ 29a SächsFAG - Digitalfunk
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die Kommunen beteiligen sich an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit 60 Prozent der jährlich entstehenden Kosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebskosten beträgt
1. | im Jahr 2009 | 2.056.745 EUR und |
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2. | im Jahr 2010 | 2.525.047 EUR. |
Überzahlungen oder Nachzahlungen sind bei der Bemessung künftiger Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3.