§ 29a SächsFAG - Digitalfunk und e-Government-Basiskomponenten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Die Kommunen beteiligen sich an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit 60 Prozent der jährlich entstehenden Kosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebskosten beträgt

1.im Jahr 2011 3.238.700 EUR und
2.im Jahr 20126.275.200 EUR.

Überzahlungen und Nachzahlungen sind bei der Bemessung künftiger Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3.

(2) Für die Nutzung der e-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen beteiligen sich die Kommunen an den Betriebs- und Personalkosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebs- und Personalkosten beträgt

1. im Jahr 2011500.000 EUR,
2.im Jahr 2012750.000 EUR,
3.im Jahr 2013850.000 EUR und
4.im Jahr 2014850.000 EUR.