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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 31 EigAnVO - Wirtschaftsjahr

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Wenn die Art der Anstalt es erfordert, kann in der Anstaltssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmt werden.