§ 74 LWO - Nachrücken von Ersatzpersonen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
(1) In den Fällen des § 40 Abs. 1 und 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird festgestellt, auf welche Ersatzperson der Sitz übergegangen ist. In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird der Tatbestand festgestellt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter die nächste für noch nicht gewählt erklärte Ersatzperson dieses Landeswahlvorschlages mittels Zustellung und weist sie auf die Vorschriften der §§ 37 und 40 Abs. 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hin. Er fordert sie auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie den freigewordenen Sitz annimmt, und an Eides statt zu versichern, dass sie nicht aus der Partei, von der sie vorgeschlagen worden war, ausgeschieden oder ausgeschlossen oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist. Der Landeswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
(3) Feststellungen über das Ausscheiden von Ersatzpersonen (§ 47 Abs. 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) teilt der Landeswahlleiter der betroffenen Person durch Zustellung mit.
(4) Der Landeswahlleiter macht die Feststellungen nach § 40 Abs. 5 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Landtages von Sachsen-Anhalt.