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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 27 BremRiG - Errichtung und Zusammensetzung von Richterräten, Hauptrichterräten und Gesamtrichterrat

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Richterräte werden gebildet

  1. 1.

    bei dem Oberlandesgericht, dem Landgericht und den Amtsgerichten,

  2. 2.

    bei dem Oberverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht,

  3. 3.

    bei dem Finanzgericht,

  4. 4.

    bei dem Landesarbeitsgericht und dem Arbeitsgericht,

  5. 5.

    bei dem Landessozialgericht für dessen bremische Richterinnen und Richter und bei dem Sozialgericht.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 können die Gerichte jeweils einen gemeinsamen Richterrat bilden, wenn sich die Mehrheit der Richterinnen und Richter eines jeden Gerichts dafür ausspricht.

(3) Für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit wird jeweils ein Hauptrichterrat bei dem jeweiligen Obergericht gebildet, der aus Mitgliedern der Richterräte der Gerichte zusammengesetzt wird. Besteht ein gemeinsamer Richterrat nach Absatz 2, übernimmt dieser gleichzeitig die Aufgaben des Hauptrichterrates.

(4) Die Richterräte bestehen

  1. 1.

    bei Gerichten mit mindestens 51 wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus fünf Richterinnen und Richtern,

  2. 2.

    bei Gerichten mit 21 bis 50 wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen und Richtern,

  3. 3.

    im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.

(5) Der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus fünf Richterinnen und Richtern, wobei jeder Richterrat eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Mitglied entsendet. Die Hauptrichterräte der übrigen Gerichtsbarkeiten bestehen aus drei Richterinnen und Richtern, wobei das zahlenmäßig größere Gericht jeweils zwei Mitglieder des Richterrats entsendet, sofern kein gemeinsamer Richterrat besteht. Wenn die Richterräte der jeweiligen Gerichte nur über jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter verfügen, dann besteht der Hauptrichterrat aus diesen zwei Mitgliedern der Richterräte.

(6) Der Gesamtrichterrat besteht aus sieben Richterinnen und Richtern, wobei die Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit drei Mitglieder und die Richterinnen und Richter der übrigen Gerichtsbarkeiten je ein Mitglied entsenden.