Anlage 1.15 AllGO - Nrn. 70 - 81.6.2
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
- Amtliche Abkürzung
- AllGO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220014400000
Nr. | Gegenstand | Gebühr/Pauschbetrag DM |
---|---|---|
70 | Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse | |
70.1 | Verordnung (EWG) Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Juli 1992 über die Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse (Abl. EG Nr. L 219 S. 9), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3148/94 vom 21. Dezember 1994 (Abl. EG Nr. L 332 S. 28) | |
70.1.1 | Beanstandungsprotokoll (Artikel 3 Abs. 12), je Partie | 80 |
70.1.2 | Nachkontrolle (Artikel 3 Abs. 12) | 50 bis 400 |
70.1.3 | Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 | 300 bis 1.500 |
70.1.4 | Erneuerung der Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 | 150 bis 750 |
70.1.5 | Entzug der Freistellung von der Versandkontrolle nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 | 100 |
70.1.6 | Bescheinigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 | 50 |
70.2 | Handelsklassengesetz | |
Amtshandlungen aus Anlass der Überwachung nach § 5 | Gebühr nach Nr. 70.1.1 und/oder 70.1.2 | |
71 | Raumordnung (Niedersächsisches Gesetz über Raumordnung und Landesplanung - NROG) | |
71.1 | Prüfung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach § 19 (einschließlich Beratung und Unterrichtung des Vorhabenträgers) | |
71.1.1 | Grundgebühr | 1.000 |
71.1.2 | für jedes weitere Beratungsgespräch zuzüglich | 800 |
71.2 | Durchführung einer Antragskonferenz nach § 20 Abs. 2 | 7.600 |
71.2.1 | Grundgebühr | |
71.2.2 | bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich | 5.100 bis 10.200 |
71.2.3 | bei Beteiligung von bis zu vier oberen Landesplanungsbehörden zuzüglich | 15.3oo bis 20.400 |
71.2.4 | bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich | 1.100 |
71.2.5 | bei zusätzlichem Abstimmungsbedarf zuzüglich | 3.8oo bis 22.800 |
71.2.6 | pro Ortsbesichtigung zuzüglich | 1.100 |
71.3 | Rücknahme eines Antrages auf Durchführung einer Antragskonferenz | 2.000 bis 16.000 |
71.4 | Durchführung des Raumordnungsverfahrens nach § 21 (einschließlich Landesplanerische Feststellung nach § 22 Abs. 2) | |
71.4.1 | Grundgebühr | 28.800 |
71.4.2 | bei Beteiligung von bis zu zwei oberen oder mindestens zwei unteren Landesplanungsbehörden zuzüglich | 17.000 bis 34.000 |
71.4.3 | bei Beteiligung von bis zu vier oberen Landesplanungsbehörden zuzüglich | 51.000 bis 68.000 |
71.4.4 | bei Beteiligung anderer Bundesländer oder Staaten zuzüglich | 4.300 |
71.4.5 | bei zusätzlichem Abstimmungsbedarf zuzüglich | 14.400 bis 116.000 |
71.4.6 | für jeden weiteren Erörterungstermin zuzüglich | 8.600 |
71.5 | Einstellung des Raumordnungsverfahrens | |
71.5,1 | vor dem Erörterungstermin | 14.000 bis 80.000 |
71.5.2 | nach dem Erörterungstermin | 23.000 bis 128.000 |
Anmerkungen zuNr.71: a) Die Aufwendungen der Landesplanungsbehörden für die Erstellung von Gutachten durch Dritte nach § 21 NROG sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben b) Soweit die Tarifnummer einen Gebührenrahmen vorgibt, ist bei dessen Ausschöpfung ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen | ||
72 | Rechtsbehelfe | |
Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 12 NVwKostG anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die Amtshandlung aber auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen oder abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter | 50 bis 5.000 | |
Anmerkung zu Nr. 72: Innerhalb des Rahmens sollte die Gebühr für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung von Verwaltungskosten in der Regel 10 v. H. der strittigen Kosten nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert | ||
73 | Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften | |
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 | 240 bis 1.200 | |
74 | Rettungsdienst (Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz) | |
74.1 | Genehmigung von Luftfahrzeugen zum Zwecke des qualifizierten Krankentransports (§§ 19, 29 Abs. 3), | |
je Luftfahrzeug | 1.500 | |
74.2 | Genehmigung von Krankentransportfahrzeugen (§§ 19, 22) | gebührenfrei |
Anmerkung zu Nr. 74: Die Aufwendung für die Erstellung von Gutachten durch Dritte sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben | ||
75 | Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen oder Geldleistungen | |
Rückforderung von Zuwendungen oder Geldleistungen | 10 v. H. der Rückforderungssumme | |
mindestens | 50 | |
höchstens | 2.500 | |
Anmerkungen zu Nr. 75: a) Von einer Gebührenerhebung ist abzusehen, wenn die Rückzahlung darauf beruht, dass aa) eine Zuwendung durch nachträglich eingetretene unvorhergesehene Minderungen des Investitionsvolumens oder infolge Zuwendungen von dritter Seite gekürzt werden muss, bb) der Verwendungszweck aus Gründen, die nicht der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht erreicht worden ist oder cc) die Zuwendung nicht rechtzeitig oder fristgerecht verwendet worden ist, sofern der Zuwendungsempfänger dies nicht zu vertreten hat. b) Mit der Gebühr ist der Verwaltungsaufwand für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungbetrag abgegolten | ||
76 | Schornsteinfegerwesen | |
76.1 | Schornsteinfegergesetz | |
76.1.1 | Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 3) | 120 bis 580 |
76.1.2 | Eintragungen in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 | 170 |
76.1.3 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1 | |
76.1.3.1 | nach vorangegangener Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk | 290 |
76.1.3.2 | im Übrigen | 580 |
76.1.4 | Überprüfung des Kehrbezirks vor Ablauf der Probezeit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 | 580 |
76.1.5 | Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 | 170 |
76.1.6 | Aufhebung der Bestellung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 | 170 |
76.1.7 | Rücknahme oder Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 1 oder 2 | 230 |
76.1.8 | Aufhebung der Bestellung nach § 11 Abs. 5 | 60 |
76.1.9 | Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 3 | 120 bis 1.160 |
76.1.10 | Anordnung zur Beschäftigung der erforderlichen Gesellen (§ 15) | 60 |
76.1.11 | Zulassung von Ausnahmen von dem Gebot, den Wohnsitz innerhalb oder im Nahbereich des Kehrbezirks zu nehmen (§ 17) | 120 |
76.1.12 | Bestellung eines Stellvertreters nach § 20 Abs. 1 oder in Verbindung mit § 21 Abs. 2 oder nach § 28 Satz 3 | 120 |
76.1.13 | Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters durch die Verwaltungsbehörde (§ 25 Abs. 4 Satz 4) | 60 bis 230 |
76.1.14 | Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden | 200 bis 500 |
76.1.15 | Anforderungen von Aufzeichnungen aus begründeten Anlass nach § 26 Abs. 2 Satz 4 | 60 |
76.1.16 | Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach§ 27 Abs. 1 | 230 |
76.1.17 | Untersagung nach § 28 Satz 1 | 60 |
76.2 | Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. März 1998(BGBl. I S. 596) | |
76.2.1 | Streichung aus der Bewerberliste nach § 3 Abs. 1 | 60 |
76.2.2 | Wiedereintragung in die Bewerberliste auf Antrag nach § 4 Abs. 2 | 170 |
Anmerkung zu Nr. 76.2.2: Für Wiedereintragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b werden Gebühren nicht erhoben | ||
76.2.3 | Befreiung nach § 9 Abs. 1 | 60 bis 170 |
76.2.4 | Zurückstellung nach § 10 Abs. 1 | 170 |
76.2.5 | Eintragung nach § 12 Abs. 2 | 170 |
76.2.6 | Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 für Schornsteinfegermeister | 170 |
76.3 | Kehr- und Überprüfungsordnung vom 14. August 2000 (Nds. GVBl. S. 230) | |
Anordnung durch die Verwaltungsbehörde bei Überschreitung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 3 oder 8 (§ 11 NGefAG) | 200 bis 1.000 | |
77 | Schulverwaltung | |
77.1 | Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) | |
77.1.1 | Genehmigung einer Ersatzschule nach § 143 einschließlich der für die Lehrkräfte dieser Schule beantragten Unterrichtsgenehmigungen nach § 167 Abs. 2 | 360 bis 1.800 |
77.1.2 | Zulassung eines Übergangs der Genehmigung einer Ersatzschule auf einem anderen Träger nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 | 60 bis 600 |
77.1.3 | Anerkennung einer Ersatzschule nach § 148 | 360 bis 900 |
77.1.4 | Feststellung des Ruhens der Schulpflicht nach § 160 | 120 |
77.1.5 | Anerkennung einer Ergänzungsschule nach § 161 | 240 |
77.2 | Genehmigung von Schulbüchern | |
77.2.1 | Genehmigung eines Schulbuches | |
77.2.1.1 | auf Grund einfacher Prüfung oder eines Gutachtens | 180 |
77.2.1.2 | auf Grund zwei oder mehr Gutachten für jedes weitere Gutachten | 60 |
77.3 | Bereitstellung eines Internatsplatzes in einem Internatsgymnasium,monatlich | 600 bis 1.200 |
77.4 | Benutzung von Räumen, Anlagen und Geräten staatlicher Schulen für nichtschulische Zwecke, je Tag | 12 bis 95 |
77.5 | Gewährung von Nutzungsrechten an Material des Landesbildarchivs | 35 bis 360 |
77.6 | Besuch von Ergänzungsausbildungsangeboten zum Erwerb zusätzlicher Qualifikationen an öffentlichen Fachschulen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 NSchG | |
77.6.1 | bei Vollzeitunterricht monatlich | 100 |
77.6.2 | bei Teilzeitunterricht monatlich | 50 |
77.7 | Verordnung über berufsbildende Schulen vom 24. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 178), geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 425) | |
Zertifizierung von besonderen Leistungen im Bereich des berufsbildenden Schulwesens nach § 35a | 80 bis 300 | |
78 | Sozialgesetzbuch | |
78.1 | Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen, Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser nach § 121a des Fünften Buches | 400 |
78.2 | Besichtigung zum Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nr. 78.1 | |
78.2.1 | bis zur Dauer von zwei Stunden | 370 |
78.2.2 | je weitere angefangene Stunde | 120 |
79 | Sperrzeit (Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten vom 8. Juni 1971, Nds. GVBl. S. 223, geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1982, Nds. GVBl. S. 400) | |
Vorverlegung des Beginns, Hinausschiebung des Endes, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit um eine oder mehrere Stunden für einzelne Betriebe nach § 4 je nach Art und Umfang der Veranstaltung | ||
79.1 | für einen Tag | 30 bis 90 |
79.2 | für mehrere Tage in einem Monat | 110 bis 310 |
79.3 | für einen Monat | 320 bis 620 |
79.4 | für zwei bis fünf Monate | 460 bis 1.400 |
79.5 | für sechs Monate bis zu einem Jahr | 880 bis 3.500 |
80 | Spielbanken | |
---|---|---|
80.1 | Niedersächsisches Spielbankengesetz | |
80.1.1 | Zulassung einer öffentlichen Spielbank nach§ 2 Abs. 1 | |
80.1.1.1 | für bis zu fünf Jahre | 0,05 v. H. des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres |
80.1.1.2 | für mehr als fünf Jahre | Gebühr nach Nr. 80.1.1.1 zuzüglich für das sechste und jedes weitere Jahr 0.01 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres |
Anmerkung zu Nr. 80.1.1: Bei der erstmaligen Zulassung ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen | ||
80.1.2 | Verlängerung einer Zulassung | |
80.1.2.1 | um bis zu fünf Jahre | Gebühr nach Nr. 80.1.1.1, bezogen auf den Bruttospielertrag des letzten Geschäftsjahres |
80.1.2.2 | um mehr als fünf Jahre | Gebühr nach Nr. 80.1.1.2 |
80.1.3 | Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen zur Zulassung | 100 bis 1.500 |
80.2 | Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 101), geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1995 (Nds. GVBl. S. 3) | |
80.2.1 | Genehmigung weiterer Glücksspiele (§ 2 Nr. 3) | 200 bis 1.500 |
80.2.2 | Genehmigung von Spielregeln nach § 3 Abs. 1 | 100 bis 1.000 |
80.2.3 | Änderung oder Ergänzung der Nebenbestimmungen genehmigter Spielregeln nach § 3 Abs. 1 Satz 3 | 100 bis 500 |
80.2.4 | Genehmigung von § 4 abweichender Öffnungszeiten | 100 bis 600 |
80.2.5 | Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 | 100 bis 600 |
80.2.6 | Zustimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 | 100 bis 600 |
81 | Staatsarchiv (Benutzungsordnung für die Staatsarchive vom 18. Dezember 1995, Nds. Mbl. 1996 S. 289) | |
81.1 | Benutzungserlaubnis nach § 4 | |
Persönliche Einsichtnahme im Staatsarchiv (§ 2 Abs. 1) | ||
81.1.1 | für einen Tag | 15 |
81.1.2 | für fünf Tage | 50 |
81.1.3 | für 30 Tage | 100 |
81.2 | Schriftliche Auskünfte nach § 15 Abs. 2 oder andere, entsprechende Leistungen je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit | |
81.2.1 | durch eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten | 32 |
81.2.2 | durch eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten | 23 |
81.2.3 | durch eine Beamtin oder einen Beamten des mittleren Dienstes oder eine vergleichbare Angestellte oder einen vergleichbaren Angestellten | 17 |
81.3 | Erlaubnis zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung von fotografischen Reproduktionen von Archivgut zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken nach § 16 Abs. 5 | |
81.3.1 | in Büchern, Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen je Art der Auflage | 70 bis 2.500 |
81.3.2 | auf Plakaten und Ansichtskarten | das Doppelte der Gebühr nach Nr. 81.3.1 |
81.3.3 | bei Neuauflagen und Nachdrucken | die Hälfte der Gebühr nach Nr. 81.3.1 oder 81.3.2 |
81.3.4 | für die Verwendung im Film oder Fernsehen, je nach Art und Auflage | 250 bis 2.500 |
81.3.5 | für die Verwendung auf Datenträgern, je nach Art und Auflage | 50 bis 2.500 |
81.4 | Erlaubnis zur Vervielfältigung von Siegelabgüssen, Siegelabdrucken, Faksimiles und sonstigen Nachbildungen von Archiv zu gewerblichen und geschäftlichen Zwecken nach § 16 Abs. 7 | |
81.4.1 | bei einer Auflage von 100 Stück | 70 |
81.4.2 | bei einer Auflage über 100 bis 500 Stück | 140 |
81.4.3 | bei einer Auflage über 500 Stück je weitere angefangene 100 Stück | 14 |
81.5 | Versenden von Archivgut zur Benutzung in anderen Archiven nach § 17 sowie im Rahmen einer Ausleihe nach § 18 Abs. 2 | |
81.5.1 | je Archivalieneinheit | 20 |
81.5.2 | zusätzlich für konservatorische Maßnahmen, je angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten des mittleren Dienstes oder einer vergleichbaren Angestellten oder eines vergleichbaren Angestellten (Technischer Dienst) | 17 |
Anmerkung zu Nr. 81.5: Die Aufwendungen, die Dritte für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben | ||
81.6 | Sonstige Leistungen | |
81.6.1 | Führungen von Besuchergruppen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer | 5 |
81.6.2 | Einräumung von persönlichen Nutzungsrechten an ADV-gespeicherten Erschließungsdaten, je nach Umfang der Daten | 50 bis 500 |