§ 24 LRiG - Arbeitsgerichtsbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Ist im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit über die Anstellung, Beförderung und Versetzung (§ 10), über die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 2) oder über die Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 4) zu entscheiden, so leitet die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister die dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa zu, nach dem der Präsidialrat beteiligt worden ist und in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Beratung oder Anhörung stattgefunden hat.
(2) Die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständige Ministerin oder der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständige Minister kann an der Sitzung des Richterwahlausschusses teilnehmen. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie oder er kann sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen.
(3) Bei der Wahl in ein Präsidentenamt steht das Vorschlagsrecht abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 1 sowie von § 22 Abs. 3 Satz 1 und 3 der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Ministerin oder dem für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Minister zu.