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§ 62 StPO - Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO) 
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

  1. 1.
    Gefahr im Verzug ist oder
  2. 2.
    der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird

und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.