§ 123 ThürBG - Heilfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Polizeibeamte erhalten freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, nach näherer Bestimmung durch das Thüringer Besoldungsgesetz. Polizeibeamte, die Erziehungsurlaub nehmen, erhalten entsprechende Leistungen.