§ 9 SächsDSchG - Nutzung, Zugang
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
(1) Werden Kulturdenkmale nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, sollen Eigentümer und Besitzer eine Nutzung anstreben, die eine möglichst weit gehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.
(2) Kulturdenkmale oder Teile derselben sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.