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§ 17 BauSparkG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BauSparkG)
Amtliche Abkürzung
BauSparkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7691-2

Auf Bausparkassen, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, werden die §§ 14 und 15 Satz 1 nicht angewandt.