§ 18 BauSparkG - Bestimmungen für bestehende und für neue rechtlich unselbstständige Bausparkassen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BauSparkG)
Amtliche Abkürzung
BauSparkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7691-2

(1) Für Kreditinstitute, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Bauspargeschäft betreiben durften, gilt die nach § 32 des Kreditwesengesetzes erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der für Bausparkassen zulässigen Bankgeschäfte als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes bezeichnete Frist beginnt mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(2) Kreditinstitute, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Bauspargeschäft durch rechtlich unselbstständige Einrichtungen betreiben durften, gelten insoweit als Bausparkassen. Sie haben das Vermögen der Bausparkasse getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten, für die Bausparkasse einen gesonderten Jahresabschluss aufzustellen sowie einen besonderen Geschäftsbericht zu erstatten. Die Vorschriften über die Prüfung der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts der Kreditinstitute gelten sinngemäß. Der auf die Bausparkasse entfallende, in dem gesonderten Jahresabschluss ausgewiesene Anteil am haftenden Eigenkapital des Kreditinstituts gilt als haftendes Eigenkapital der Bausparkasse.

(3) Auf Bausparkassen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes andere als die nach § 4 zulässigen Geschäfte oder Geschäfte in einem weiteren als dem nach den §§ 4, 6 und 7 sowie nach den Rechtsverordnungen gemäß § 10 zulässigen Umfang betrieben haben, sind diese Vorschriften nicht anzuwenden, soweit bereits abgeschlossene Verträge betroffen werden. Die Bundesanstalt kann eine angemessene Frist für die Abwicklung dieser Geschäfte festsetzen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend auch für solche Kreditinstitute, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Bauspargeschäft durch rechtlich unselbstständige Einrichtungen betreiben.