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  • ab 29.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2a BauSparkG - Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BauSparkG)
Amtliche Abkürzung
BauSparkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7691-2

Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt.