§ 13 BauSparkG - Besondere Pflichten des Prüfers
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Bausparkassen (Bausparkassengesetz - BauSparkG)
- Amtliche Abkürzung
- BauSparkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7691-2
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob
- 1.die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind,
- 2.die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eingehalten hat und
- 3.die Vorschriften einer nach § 10erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind.
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.