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§ 38 VwVG LSA - Einstellung der Versteigerung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

(2) Soweit Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang nehmen, gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldner, es sei denn, dass der Erlös gemäß § 44 Abs. 4 hinterlegt wird. Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde.