§ 38 VwVG LSA - Einstellung der Versteigerung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.
(2) Soweit Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang nehmen, gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldner, es sei denn, dass der Erlös gemäß § 44 Abs. 4 hinterlegt wird. Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde.