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§ 42 VwVG LSA - Besondere Verwertung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

Auf Antrag der Vollstreckungsschuldner oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als Vollstreckungsbeamte zu versteigern sei. Die Vollstreckungsschuldner sollen rechtzeitig davon unterrichtet werden.