§ 42 VwVG LSA - Besondere Verwertung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
Auf Antrag der Vollstreckungsschuldner oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als Vollstreckungsbeamte zu versteigern sei. Die Vollstreckungsschuldner sollen rechtzeitig davon unterrichtet werden.