Versionsverlauf

§ 38 VwVG LSA - Einstellung der Versteigerung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch Vollstreckungsbeamte gilt als Zahlung der Vollstreckungsschuldner, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4).